Erbteilsverwaltung

Hinterlässt der Erblasser mehrere Personen als Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Das Verfahren zur Aufteilung der im Erbgang befindlichen Vermögenswerte nennt man Auseinandersetzung. Erst nach der Auseinandersetzung kann jeder Miterbe über die ihm anteilig zugefallenen Werte nach freiem Belieben verfügen. Bis zur Auseinandersetzung müssen alle grundlegenden Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft einvernehmlich getroffen werden.

Gerade die Verwaltung und Auseinandersetzung größerer Nachlässe erfordert insbesondere in den ersten Wochen und Monaten permanenten Austausch, d.h. Besprechungen und Abstimmungen unter allen Miterben. Die Verwaltung und Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften stellt nicht nur in zeitlicher und mentaler Hinsicht hohe Anforderungen an jeden einzelnen Miterben, sondern birgt zudem erhebliches (innerfamiliäres) Konfliktpotenzial.

Vor diesem Hintergrund wäre es in vielen, insbesondere komplexeren Fällen objektiv sinnvoll, den Nachlass von einem von den einzelnen Beteiligten unabhängigen, in Nachlassverwaltungen erfahrenen Treuhänder verwalten und auseinandersetzen zu lassen. Viele Nachlassverwaltungen bzw. Erbschaftsverwaltungen scheitern jedoch daran, dass sie von allen Miterben gemeinsam beantragt bzw. in Auftrag gegeben werden müssen. Stellt sich auch nur ein Miterbe quer, sind diese Wege von vornherein versperrt.

 

Warum Erbteilsverwaltung?

Miterben müssen sich im Falle der Verweigerung auch nur eines einzigen Miterben notgedrungen weiter innerhalb der gesamten Erbengemeinschaft um die Verwaltung des Nachlasses kümmern. Nicht selten kommt es aufgrund von Meinungsverschiedenheiten, schon länger schwelenden familiären Konflikten und Misstrauen untereinander zu offenem Streit.

Auseinandersetzungen mit Miterben werden oftmals hochemotional geführt. Sie sind zeit- und nervenaufreibend und können so schnell zu einer dauerhaften psychischen und zuweilen auch finanziellen Belastung werden.

Dem konnten Miterben bislang nur dadurch entgehen, dass sie von vornherein durch Ausschlagung auf ihren Erbteil verzichten oder aber ihren Erbteil an mehr oder weniger seriöse „Finanzinvestoren“ verkaufen.

Beide Varianten werden dem oftmals erheblichen, ja zuweilen existenziellen wirtschaftlichen Interesse der Miterben an einer möglichst optimalen Partizipation an den im Erbgang befindlichen Vermögenswerten in praxi allerdings kaum gerecht. Der Verkauf von Miterbschaften scheitert insbesondere bei komplexeren Nachlässen häufig bereits daran, dass insbesondere zu Beginn der Auseinandersetzung oftmals noch gar nicht absehbar ist, welcher ungefähre bereinigte Wert dem Nachlass und damit auch dem betreffenden Erbteil schlussendlich überhaupt zukommt. Verkäufe sind in solchen durchaus typischen Fällen, wenn überhaupt, nur mit saftigen Abschlägen auf den wahren Wert möglich.

NÖLL NACHLASSVERWALTUNG hat der vor diesem Hintergrund oftmals misslichen Ausgangslage von Miterben Rechnung tragend ein Modell entwickelt, das den wirtschaftlichen Interessen von Miterben oftmal deutlich besser gerecht wird: die treuhänderische Verwaltung ihres Erbteils durch einen professionellen Nachlass-Treuhänder. Wie bei einem Verkauf kommt es auch hier zur Übertragung des Erbteils, die Wirkung bleibt allerdings beschränkt auf das Außenverhältnis. Im Innenverhältnis bleibt der Auftraggeber wirtschaftlich Berechtigter und damit Nutznießer der von einem professionellen Erbteilsverwalter generierten Mehrwertes. Aufgrund unserer Spezialisierung und vielfältigen Erfahrung mit komplexen Erbfällen bieten wir Miterben Gewähr für eine jederzeit optimale Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als Miterbe.

Weitere Vorteile der Erbteilsverwaltung

Durch die (treuhänderische) Übertragung seines Erbteils scheidet der Miterbe selbst formal aus der Erbengemeinschaft aus und muss sich fortan um praktisch nichts mehr kümmern, da sämtliche Rechte und Befugnisse im Außenverhältnis unbeschränkt auf den Erbteilsverwalter übergehen.

Mit der treuhänderischen Übertragung ihres Erbteils auf einen spezialisierten Dienstleister profitieren Miterben unmittelbar von dessen Erfahrung und dem spezifisch nachlassrechtlichen und wirtschaftlichen Know-how. Der Miterbe bleibt im Innenverhältnis alleiniger wirtschaftlich Berechtigter und partizipiert so am Ende an dem von einem professionellen Erbteilsverwalter für den gesamten Nachlass geschaffenen monetären Mehrwert.

Unabhängig von dem spezifischen Know-how und der Erfahrung, die ein professioneller Nachlass- bzw. Erbteilsverwalter in die Erbengemeinschaft einbringt, trägt ein solcher Schritt oftmals automatisch zu einer erheblichen Versachlichung der Auseinandersetzungen und nicht selten auch zur vollständigen Befriedung der bestehenden Konflikte bei.

Anders als beim Verkauf der Erbschaft bleibt der Auftraggeber bis zuletzt wirtschaftlich Berechtigter seines Erbteils und der auf diesen entfallenden Rechte und Erbquoten und muss insbesondere keine überzogenen finanziellen Abschläge hinnehmen.

Procedere

Grundlage einer jeden treuhänderischen Erbteilsverwaltung ist der Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Treuhandvereinbarung, in der sowohl die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Erbteilsverwalters, als auch die Mitwirkungspflichten, Weisungs- und Kontrollrechte sowie Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers ausführlich dargelegt sind. Flankiert wird diese Vereinbarung entweder durch eine rechtsgeschäftliche, in der Regel notarielle Generalvollmacht.

Alternativ zur „Vollmachtslösung“ kommt in Betracht, den betreffenden Erbteil im Wege eines notariellen Erbschaftsübertragungsvertrages gem. § 2033 BGB i.V.m. §§ 2371, 2385 BGB mit dinglicher Wirkung treuhänderisch auf den Erbteilsverwalter zu übertragen. Der Erbteilsverwalter handelt in diesen Fällen nicht nur als Bevollmächtigter, sondern selbständig aus eigenem Recht in eigenem Namen, lediglich im Innenverhältnis zum Auftraggeber weiter für fremde Rechnung. Die rechtliche Stellung des Erbteilsverwalters ist in diesem Fall stärker, da er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in einer den Miterben vollständig verdrängenden Weise erwirbt. Dies hat für Erben den Vorteil, jedwede Risiken einer persönlichen Haftung vollumfänglich auf den Erbteilsverwalter abzuwälzen.

Welches Modell im Einzelfall das geeignetere Mittel ist, hängt von verschiedenen Faktoren, u.a. von der Struktur des Nachlasses, aber auch von den persönlichen Vorstellungen und Wünschen des Auftraggebers ab.

Kosten

Die Vergütung des Erbteilsverwalters erfolgt in der Regel erfolgsabhängig, d.h. anteilig quotal aus dem verwalteten Treugut. Die Höhe der prozentualen Beteiligung bewegt sich in der Regel zwischen 5 % und 15 % je nach Wert, Umfang und Schwierigkeit des zu übernehmenden Falles. Üblicherweise liegt das erfolgsabhängige Honorar zwischen 5 % und 15 %, bezogen auf den Reinnachlass, d.h. den um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Netto-Wert des betreffenden Erbteils.

Unsere Vergütungsansprüche werden in der Regel nachschüssig fällig, zahlbar allein aus Erträgen oder Verwertungserlösen des verwalteten Treugutes.

Bei Vereinbarung von Zeithonoraren haben Auftraggeber in der Regel Anspruch auf eine detaillierte Einzeltätigkeitsübersicht mit mindestens 5-minutengenauer Zeiterfassung. Unsere Honorarsätze werden entsprechend den anfänglich vorliegenden Informationen zu den im Erbgang befindlichen wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen fair kalkuliert und stehen garantiert in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen bzw. Mehrwert unserer Dienstleistung!