Nachlassinsolvenzverwaltung

Das Nachlassinsolvenzverfahren dient – wie jedes Insolvenzverfahren – der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Zugleich beschränkt sich mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass. Als Haftungsbeschränkungsmittel spielt das Nachlassinsolvenzverfahren in Deutschland allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Denn in Fällen, in denen die Überschuldung des Nachlasses für die Angehörigen von Anfang an offensichtlich ist, entziehen sich Erbberufene einer Haftung erfahrungsgemäß von vornherein durch Erbausschlagung. In solchen Fällen kommt es in der Folge zumeist entweder zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder zur Feststellung des Fiskuserbrechtes – mit in der Regel fatalen wirtschaftlichen Folgen für beteiligte Gläubiger.

 

Hohe Befriedigungsquoten für ungesicherte Gläubiger

Unser hoher Spezialisierungsgrad im Bereich der Nachlassinsolvenzen findet nicht nur in einer besonders hohen Verfahrens-Eröffnungsquote, sondern auch in weit überdurchschnittlichen Befriedigungsquoten für ungesicherte Gläubiger in den von Dr. Nöll geleiteten Nachlassinsolvenzverwaltungen seinen Ausdruck.

Dr. Nöll wird regelmäßig von diversen Insolvenzgerichten, vorwiegend in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, als Sachverständiger, vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter in Nachlassinsolvenzverfahren bestellt.

Bedeutung des Nachlassinsolvenzrechts

Umso größer ist die praktische Bedeutung des Nachlassinsolvenzverfahrens als (Gesamt-) Vollstreckungsinstrument. Jedenfalls ungesicherte Gläubiger erleiden in Fällen von Erbausschlagungen und daraufhin angeordneten Nachlasspflegschaften bzw. Fiskalerbschaften fast immer Totalausfälle. Demgegenüber hält das Nachlassinsolvenzrecht diverse äußerst wirksame Instrumente zur Vergrößerung der Haftungsmasse bereit. Anders als ein Nachlasspfleger oder Fiskalerbe kann der Nachlassinsolvenzverwalter beispielsweise Vermögensabflüsse aus der Zeit vor der Erbausschlagung, sei es in Form von Schenkungen des Erblassers auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherungen) oder in Form eigenmächtiger Entnahmen oder sonstiger Abverfügungen der Angehörigen, anfechten bzw. wirtschaftlich rückgängig machen.
Bedauerlicherweise ist Gläubigern über die Funktion des Nachlassinsolvenzrechtes als effizientes Vollstreckungsinstrument wenig bekannt. Hinzu kommt, dass Nachlasspfleger und Fiskalerben in der Regel kein Interesse an der Durchführung von Nachlassinsolvenzverfahren haben und Gläubiger von den Betreffenden zuweilen aktiv von der Stellung von Insolvenzanträgen abgehalten werden. Oftmals werden Nachlassgläubiger in standardisierten Rundschreiben über die Anordnung der Pflegschaft bzw. Feststellung des Fiskuserbrechtes informiert verbunden mit dem Hinweis, es sei im Nachlass „kein Geld vorhanden, um die Nachlassverbindlichkeiten auch nur anteilig zu befriedigen“. Daher mache auch die Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages keinen Sinn. Solche Schreiben sind mit äußerster Vorsicht zu genießen! Denn Nachlasspfleger und Fiskalerben haben keine Rechtsmacht, die in Nachlassinsolvenzen typischen Vermögensabflüsse aus der Vergangenheit zu revidieren. Daher werden entsprechende Sachverhalte von diesen in der Regel auch nicht überprüft. Nachlasspflegern und Fiskalerben fehlt zudem in aller Regel auch das nötige nachlassinsolvenzrechtliche Fachwissen, um die Frage der Verfahrenskostendeckung oder voraussichtliche Befriedigungsquoten, die sich in einem Nachlassinsolvenzverfahren ergeben können, zuverlässig beurteilen zu können.

So kommt es, dass das Nachlassinsolvenzrecht in Deutschland häufig leer läuft, obwohl sich mit dessen Hilfe – bei richtiger und konsequenter Anwendung durch entsprechend spezialisierte Insolvenzverwalter – oftmals hohe Befriedigungsquoten (zuweilen 100 %) erzielen ließen. Dies gilt selbst in Fällen, in denen auf den ersten Blick keinerlei Vermögen mehr im Nachlass vorhanden ist. Nach den Erfahrungen des Verfassers aus der Abwicklung von über 200 Nachlassinsolvenzverfahren ist es in Deutschland fast schon zu einer Art „Volkssport“ geworden, Familienvermögen durch entsprechend „clevere“ Nachfolgeregelungen anlässlich eines Generationenwechsels vollständig zu entschulden. Hierzu werden Nachlässe bewusst in der Weise ausgehöhlt, dass ihnen durch Schenkungen und/oder Entnahmen (nahezu) sämtliche Vermögensgegenstände entzogen werden, bevor sie durch Erbausschlagungen sich selbst überlassen werden. Hiergegen können sich beteiligte Gläubiger ausschließlich durch die möglichst frühzeitige Stellung eigener Gläubiger-Insolvenzanträge wirksam verteidigen.

Dr. Nöll gehört seit Jahren zu den führenden Insolvenzverwaltern, die sich auf Nachlassinsolvenzverfahren spezialisiert haben. Dr. Nöll hat bereits in jungen Jahren als Wiss. Ang. der Uni Tübingen an Standardkommentierungen des Nachlassinsolvenzrechtes mitgearbeitet und wurde für seine 2005 erschienene Dissertation „Der Tod des Schuldners in der Insolvenz“ u.a. mit dem Teufelpreis der juristischen Fakultät der Universität Tübingen ausgezeichnet. Dr. Nöll hat in Fachbeiträgen früh auf die wachsende praktische Bedeutung des Nachlassinsolvenzrechtes hingewiesen und durch vielzitierte Publikationen sowie mittlerweile bundesweit angebotene Seminare mit dazu beigetragen, dass sich die Nachlassinsolvenzverwaltung in Deutschland in den letzten Jahren immer mehr zu einer eigenständigen Disziplin der Insolvenzverwaltung entwickelt hat.