Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist ein in § 1975 BGB definiertes Rechtsinstitut, das in Deutschland traditionell nur von wenigen Spezialisten beherrscht wird und dementsprechend in der Praxis bis heute vergleichsweise selten genutzt wird. Tatsächlich bietet die Nachlassverwaltung Erben unübersichtlicher, komplex strukturierter oder anderweit problembehafteter Nachlässe einen sicheren und kostengünstigen Weg, eine drohende Haftung für die im Erbgang befindlichen Verbindlichkeiten wirksam auf den Nachlass zu beschränken. Zugleich wahren Erben mittels Nachlassverwaltung alle Chancen, von positiven Entwicklungen und dem Verhandlungs- und Verwaltungsgeschick eines professionellen Nachlassverwalters finanziell zu profitieren.

In Unkenntnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Vorzüge, die die Nachlassverwaltung als außerinsolvenzgerichtliches Sanierungsinstrument bietet, wird Erben in Deutschland heutzutage oftmals vorschnell zur Erbausschlagung als dem vermeintlich sicheren Weg zur Haftungsvermeidung geraten – mit oftmals fatalen wirtschaftlichen Folgen. Im Gegensatz zur Nachlassverwaltung münden Erbausschlagungen fast unweigerlich früher oder später in eine für alle Beteiligten extrem haftungsträchtige und kostspielige Nachlassinsolvenz. In Nachlassinsolvenzverfahren sehen sich Angehörige, auch und gerade solche, die zuvor die Erbschaft ausgeschlagen haben, typischerweise Anfechtungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Angehörige bereits lebzeitig, z.B. im Wege vorweggenommener Erbfolge oder in Form von Schenkungen auf den Todesfall finanziell abgesichert wurden.

Mittels einer von Anfang an auf die ganzheitliche Sanierung der im Erbgang befindlichen Vermögensbestandteile ausgerichteten Nachlassverwaltung lässt sich das Eigenvermögen daher in der Mehrzahl der Fälle deutlich effizienter und vor allem nachhaltiger schützen als mittels Erbausschlagung.

Unabhängig von dem Aspekt der Haftungsbeschränkung ist die Nachlassverwaltung ein hervorragendes Instrument zur Überwindung todesfallbedingter Unternehmenskrisen, etwa wenn der Erblasser Inhaber bzw. Gesellschafter/Geschäftsführer eines Unternehmens bzw. einer Gesellschaft war, die durch den Tod ihres Inhabers führungslos geworden ist.

Nicht minder probat ist die Nachlassverwaltung als Mittel zur Überbrückung eines Erbprätendentenstreits.

Nachlassverwalter

Das Gelingen einer jeden Nachlassverwaltung steht und fällt naturgemäß mit der Qualität und den Fähigkeiten des Nachlassverwalters. Es ist daher wichtig, bereits bei der Antragstellung darauf hinzuwirken, dass das Amt einer den jeweiligen Anforderungen des konkreten Erbfalles gewachsenen Verwalterpersönlichkeit übertragen wird. In Ermangelung einer ausreichenden Zahl an Spezialisten in der Fläche halten bislang nur sehr wenige Nachlassgerichte in Deutschland spezielle Listen mit geeigneten Experten vor. In solchen Fällen ist es wichtig, dem Gericht in dem Antrag eine zur Übernahme des Amtes geeignete und befähigte Person zu benennen. Diese sollte über ausreichende Erfahrung und Expertise in den speziellen Verfahren des § 1975 BGB verfügen und nicht bereits in irgendeiner Form beratend vorbefasst gewesen sein. Dem entsprechenden sachdienlichen Vorschlägen wird sich nur selten ein Nachlassgericht verschließen.

Kernaufgabe des Nachlassverwalters ist neben der Inbesitznahme und damit verbundenen Realisierung der (haftungsrechtlichen) Separation des Nachlasses vom Erbeneigenvermögen die wirtschaftlich bestmögliche Verwaltung des gesamten im Erbgang befindlichen Vermögens. Um die Erbmasse bestmöglich verwalten zu können, muss der Nachlassverwalter zunächst alle (Wert-) Gegenstände ermitteln und (von den Erben) in Besitz nehmen bzw. seine Verfügungsmacht über die Gegenstände sicherstellen. Parallel müssen alle bekanntermaßen vorhandenen Nachlassgläubiger erfasst und die vorhandenen Verbindlichkeiten auf ihren einredefreien rechtlichen Bestand hin überprüft werden.

Bei drohender Nachlassinsolvenz kann der Nachlassverwalter die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach dem Erbfall und unter bestimmten Umständen auch darüber hinaus verweigern. Das entstehende Zeitfenster kann von dem Nachlassverwalter zur Liquiditätsschaffung und zur Beseitigung von Insolvenzgründen genutzt werden. Gehört ein Unternehmen oder eine Gesellschaft zum Nachlass, die durch den Erbfall führungslos geworden sind, hat der Nachlassverwalter diese fortzuführen. Wichtigste Aufgabe ist dann die Stabilisierung des Geschäftsbetriebes sowie die Neuordnung der Geschäftsführung.

Nachlassverwaltung Voraussetzungen

Nachlassverwaltung kann sowohl von dem oder den Erben, als auch von einem Nachlassgläubiger beantragt werden. Bei Vorhandensein einer Erbengemeinschaft muss der Antrag von allen Miterben gemeinsam gestellt werden. Besondere materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung gibt es nur, wenn die Nachlassverwaltung von einem Gläubiger beantragt wird, vgl. § 1981 BGB. Im Falle des Eigenantrages genügt es, wenn der Erbe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der Nachlassverwaltung darlegen kann. Ein solches ist bei besonderer Größe oder Komplexität oder einer drohenden Überschuldung des Nachlasses in der Regel unproblematisch gegeben.

Stellt ein Nachlassgläubiger den Antrag, muss er den rechtlichen Bestand einer gegen den Nachlass gerichteten fälligen Forderung darlegen und überdies bereits in dem Antrag glaubhaft machen, dass seine Befriedigungsinteressen durch das Verhalten oder die Vermögenslage des oder der Erben gefährdet werden. Diese Voraussetzung ist z.B. dann erfüllt, wenn die Erben die Befriedigung des Gläubigers unter Verweis auf eine Überschuldung oder eine angebliche Vermögenslosigkeit des Nachlasses verweigern und trotz (drohender) Überschuldung kein Insolvenzantrag gestellt wird. Richtigerweise können Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung auch dann beantragen, wenn nacheinander alle Angehörigen bzw. Erbberechtigten eine Ihnen angefallene Erbschaft sukzessive ausschlagen.

Nachlassverwaltung beantragen

Für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist das Nachlassgericht zuständig. Seit 01.01.2018 sind die Nachlassgerichte bundesweit, d.h. auch in Baden-Württemberg, bei den Amtsgerichten angesiedelt. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Hilfe bei der Ermittlung der Kontaktdaten des für Ihren Fall zuständigen Gerichtes finden Sie z.B. auf der Seite nachlassgerichte.de.

Der Antrag hierfür kann beim zuständigen Rechtspfleger schriftlich eingereicht oder auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes zu Protokoll erklärt werden. Grundsätzlich können folgende Personen die Nachlassverwaltung beantragen:

  • Testamentsvollstrecker
  • Erbe, Miterben nur gemeinschaftlich
  • jeder Nachlassgläubiger, z.B. auch Arbeitnehmer
  • Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls
  • Erbprätendenten, bei anhängigem Erbprätendentenstreit

Nicht antragsberechtigt sind nach herrschender Meinung Nachlasspfleger im Sinne des § 1960 BGB.

Nachlassverwaltung Antrag

Der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung kann nur von den oben genannten Personen gestellt werden. Der Antrag ist bei dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk Erblasser/-in zuletzt ansässig war) einzureichen. Wichtig ist bei dem Antrag auf Nachlassverwaltung, dass dieser schriftlich gefasst ist und von dem Antragsteller persönlich oder einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt oder sonstigem Vertreter gestellt und unterschrieben wird. Bei Miterben muss der Antrag auf Nachlassverwaltung dem entsprechend von allen Miterben oder von einem von allen Miterben Bevollmächtigtem unterzeichnet werden.

Nachlassverwaltung Kosten

Da es sich bei den Kosten der Nachlassverwaltung, einschließlich der Vergütung des Nachlassverwalters, um reine Nachlassverbindlichkeiten handelt, die auch im Falle einer späteren Nachlassinsolvenz allein aus dem Nachlass zu berichtigen sind, ist die Anordnung der Nachlassverwaltung für den Erben de facto nicht mit Kosten verbunden, jedenfalls nicht mit solchen, die er aus seinem Eigenvermögen bestreiten müsste. Nachlassverwalter verzichten in aller Regel auf jede Form von Vorschüssen. Die Vergütung erfolgt je nach Größe, Struktur und Komplexität des im Erbgang befindlichen Vermögens entweder auf Basis von im Voraus vereinbarten Stundensätzen oder auch erfolgsabhängig, etwa nach dem Vorbild der Insolvenzverwaltervergütung.